Himmelfahrt24

§ 1 Führen von Hunden

(1) Hunde dürfen auf dem Gelände an der kurzen Leine (1,50 m) des Freizeit- und Campingpark Helenesee mitgeführt werden, jedoch ausschließlich auf befestigten Wegen und in bestimmten ausgewiesenen Freiflächen.

(2) Kampfhunde und als gefährlich eingestufte Rassen dürfen aus Rücksichtnahme auf andere Besucher nicht mitgeführt werden, u.a. Pitbull Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu). Auf Verlangen des Personals ist der/die Hundehalter/in gehalten, den Nachweis der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist. Solange der/die Hundehalterin nicht im Einzelfall einen entsprechenden Nachweis der örtlichen Ordnungsbehörde vorzeigt hat, wird dem/der Hundehalter/in der Zutritt verwehrt.

(3) Hunden ist es nicht gestattet, Festbauten, Verkaufseinrichtungen, Toilettengebäude, Ferienhäuser, Spielplätze, den Dauercampingbereich (Oststrand), den gesamten Zeltplatzbereich und den gesamten Strandbereich zu betreten – auch dann nicht, wenn sie auf dem Arm getragen oder auf andere Art und Weise transportiert werden. Sie dürfen ebenfalls nicht unbeaufsichtigt innerhalb des Geländes angebunden werden, mithin müssen stets beaufsichtigt werden. Ausgenommen hiervon ist eine ausgewiesene Hundefreilauffläche. Innerhalb dieser Fläche dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.

(4) Wer Hunde innerhalb des Geländes des Freizeit- und Campingpark Helenesee führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der/Die Hundeführer/in hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.

(5) Eine Person darf nicht mehr als einen Hund gleichzeitig führen. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf keinen Hund führen.

(6) Hunde müssen auf dem Gelände des Freizeit- und Campingpark Helenesee ein Halsband mit Namen und Adresse des/der Hundehalters/in tragen.

(7) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

(8) Bei Versammlungen, Festen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen dürfen Hunde nicht mit auf das Gelände des Freizeit- und Campingpark Helenesee geführt werden.

(9) Den Anordnungen des Freizeitparkpersonals ist Folge zu leisten.


 § 2 Ausnahmen von der Anleinpflicht

Für folgende Hunde gilt im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes die Anleinpflicht nicht:

1. Diensthunde von Behörden

2. Hunde des Rettungsdienstes

3. Hunde des Katastrophenschutzes

4. Blindenführhunde

5. Behindertenbegleithunde


§ 3 Eintrittspreis

Vom Hundebesitzer ist entsprechend der aktuellen Preisliste an der Kasse je Hund Entgelt zu entrichten.


§ 4 Haftung

Der/Die Hundehalter/in haftet für eventuelle Schäden, die durch die Mitnahme des Hundes ihm/ihr selbst, dem Betreiber des Freizeit- und Campingpark Helenesee oder Dritten entstehen.


§ 5 Verstöße gegen die Hundeordnung Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen einen Verstoß gegen die bestehende Hundeordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.


§ 6 Hundekot/Beseitigungspflicht

Der/Die Hundehalter/in ist verpflichtet, Verunreinigung des Hundes (Hundekot) unverzüglich zu beseitigen. Verstöße gegen die Beseitigungspflicht stellen einen Verstoß gegen die bestehende Hundeordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 Euro geahndet. Verunreinigungen von Bereichen, welche durch Hunde nicht zu betreten sind (vgl. § 1 Absatz 3 der Hundeordnung), werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro belegt.

  1. Das Baden im See und die Nutzung des Strandes sind im Rahmen der Vorschriften auf eigene Gefahr möglich.
  2. Der Helene-See ist als Badesee außer den gekennzeichneten Stellen (Altbergbaugebiet) freigegeben.
  3. Badeunfälle sind nicht generell zu verhüten. Die Gäste tragen selbst die Gefahren, die mit der Ausübung des Sportes verbunden sind.
  4. Gleiches gilt für Verletzungen und Eingriffe in die persönliche Atmosphäre des Gastes durch andere. Jeder ist verpflichtet, auf andere Badende Rücksicht zu nehmen.
  5. Der Helene-See hat Flachwasserbereiche, wo das Springen kopfwärts lebensbedrohlich ist. Jeder Badende hat sich zu informieren.
  6. Die Wassertiefen im Flachwasserbereich nicht linear verlaufend. Für Kinder und Nichtschwimmer wird eine besondere Sorgfaltspflicht empfohlen. Die Hinweisschilder sind zu beachten.
  7. Die Gäste sind im gesamten Badebereich zu größter Sauberkeit verpflichtet. Abfälle sind in den vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Bewusste Umweltverschmutzung kann zur Anzeige kommen.
  8. Das Baden ist mit ansteckenden Krankheiten und unter Drogen- und Alkoholeinfluss nicht gestattet.
  9. Anlagen und Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmungen genutzt werden.
  10. Die Nutzung von privaten Booten mit Verbrennungsmotorantrieb ist verboten. Die Nutzung von privaten Booten mit Elektomotorantrieb gemäß Brandenburgischer Elektro-Motorbootverordnung ist genehmigungspflichtig. Die Antragstellung hat beim Betreiber zu erfolgen.
  11. Surfer und Segler haben die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) festgelegten allgemeinen Verhaltens- und Vorfahrtsregeln zu beachten. Für Sporttaucher gilt die Tauchordnung Helenesee. Angler haben sich entsprechend der Bestimmungen des DAV zu verhalten.
  12. Im nordwestlichen Bereich des Helenesees befindet sich das Aktionsgebiet eines Klein-U-Bootes (siehe Nutzungskarte Helenesee). Das Gebiet ist durch Hinweisschilder und Bojen gekennzeichnet.
  13. Wenn an der dort befindlichen Station die Flagge mit dem Firmensymbol gehisst wurde, befindet sich das Boot im Tauchbetrieb. Für den gekennzeichneten, unmittelbaren Auf- und Abtauchbereich vor der Station besteht während dieser Zeit ein Badeverbot und ein Durchfahren dieses Bereiches mit Wasserfahrzeugen ist nicht gestattet.
  14. Für die Aufsicht über Kinder, minderjährige Nichtschwimmer sowie über körperlich oder geistig Behinderte haben die Aufsichtspflichtigen die volle Verantwortung zu tragen. Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der Schutzbefohlenden uneingeschränkt verantwortlich.
  15. Bei Gruppenbesuchen haben die zuständigen Aufsichtspersonen für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Für die Zeit des Aufenthaltes müssen die Aufsichtspersonen anwesend sein.
  16. Im Bereich des Hauptstrandes ist ein Nichtschwimmerbereich gekennzeichnet, der aber die Verantwortung der Aufsichtspersonen nicht aufhebt.
  17. Jeder Badegast ist verpflichtet, nach § 323 des StGB die notwendige Erste Hilfe zu leisten.
  18. Die Helene-See AG haftet nicht bei Schäden, die der Gast durch rechtswidriges, vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten sich oder anderen zugefügt hat. Dazu gehört u. a. die Nichteinhaltung von Baderegeln und der Badeordnung oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt.
  1. Der Zutritt zum Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene-See ist nur nach Anmeldung in der Rezeption bzw. für Tagesgäste nach Entrichten der festgelegten Gebühren gestattet. Camping- und Dauergäste zahlen die festgelegten Gebühren bei der Anmeldung in der Rezeption, soweit dies nicht vorab per Rechnungslegung erfolgte. Die Zahlung der Nutzungsgebühr berechtigt zum Empfang von bis zu 4 Helene-Cards. Zusätzliche Helene-Cards sind auf der Grundlage der gültigen Preisliste erhältlich. Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Die Eintrittskarte ist auf Verlangen dem Personal des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See vorzuzeigen. Wird ein Besucher ohne gültige Eintrittskarte angetroffen, so wird er für diesen Tag vom Bade- und Strandbetrieb ausgeschlossen und es wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 EUR erhoben. Das Personal des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Campingordnung verstoßen, können vorübergehend oder auf Dauer vom Besuch der Anlage ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das entrichtete Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
  2. Mit dem Betreten des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See erkennt der Campinggast bzw. Besucher diese Campingplatzordnung sowie die einschlägigen Anordnungen an.
  3. Die Platzruhe ist festgelegt von 13 - 15  und 22 - 7 Uhr, bei Veranstaltungen des Helene-Sees von 24 bis 7 Uhr. Innerhalb der vorbenannten Zeiten herrscht absolutes Fahrverbot (Ausnahme bilden Dienstfahrzeuge des Campingparkes und Einsatzfahrzeuge). Die Helene-See KG ist berechtigt, den Campingpark zu sperren und Ausnahmen von den vorgenannten Ruhezeiten im Falle von gewerblichen Veranstaltungen, welche sich aus dem aktuellen Veranstaltungskalender ergeben, zuzulassen. Beim Betrieb von Radio, Fernseher, CD-Player u.ä. sowie bei Unterhaltungen und Gesprächen darf Zeltlautstärke nicht überschritten werden. Insbesondere Rasenpflege, Heckenschneiden, Bau- und Reparaturarbeiten sind innerhalb der Platzruhe untersagt. Der Camping- oder Dauergast hat im Hinblick auf die jährlich statt findenden gewerbliche Veranstaltungen (siehe jeweils aktueller Veranstaltungskalender – z- B. Helene-Beach-Festival, Himmelfahrt, Kindertag etc., vgl. Internetseite www.helenesee.de und als Aushang an der Rezeption) Nutzungseinschränkungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Lärmvorschriften und etwaigen bestehenden gewerblichen und baurechtlichen Genehmigungen uneingeschränkt hinzunehmen; etwaige in diesem Zusammenhang entstehende  Lärmbelästigungen oder Einschränkungen in der Nutzbarkeit der Flächen des Campingplatzes, der Zuwegung zum Strand und des Badesees hat der Campinggast, Besucher und Dauernutzer hinzunehmen und berechtigen nicht zur Minderung des vertraglich geschuldeten Pachtzins bzw. Übernachtungs- und/oder der Nutzungsgebühr, soweit die Lärmbelästigung oder Einschränkung im Rahmen der gesetzlichen Lärmvorschriften liegen  bzw. durch entsprechend behördliche Bescheide genehmigt sind. 
    Camping- und Dauergäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was das Leben in der Gemeinschaft der Camper stören könnte. Lärmbelästigungen, wie laute Musik, Schreien und Motorenlärm sind zu unterlassen. Wer seine Mitgäste in unserem Freizeitpark belästigt, bedroht oder randaliert, in Folge Alkoholgenusses, muss unverzüglich nach Aufforderung des Aufsichtspersonals, den Campingplatz verlassen. Bauarbeiten sind nur mit Genehmigung der Campingplatzleitung möglich. Verstöße gegen die Platzruhe stellen einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet.
  4. Die Campingplatzverwaltung hat das Hausrecht, d.h. sie kann die Aufnahme von Personen verweigern oder diese vom Platz verweisen, wenn dies im Interesse anderer Campinggäste erforderlich erscheint oder ein Verstoß gegen die Campingplatzordnung vorliegt. Die betreffende Person hat den Campingplatz unverzüglich zu verlassen und darf diesen nur zum Abbau der eigenen Campingeinrichtung im notwendigen Umfang nochmals betreten. Der Abbau hat unter Einhaltung der Campingplatzverordnung unverzüglich zu erfolgen. Ein Campingplatzverweis gilt für die gesamte Saison, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Monaten. Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühren erfolgt nicht. Personen mit einem militanten Erscheinungsbild wird der Zutritt verwehrt.
  5. Die Campingplatzverwaltung legt großen Wert auf Sauberkeit. Camping- und Dauergäste werden im eigenen Interesse gebeten, diese zu unterstützen. Abfälle aller Art gehören nach Arten getrennt, ausschließlich in die dafür vorgesehenen Müllcontainer. Einen Anspruch auf einen bestimmten Müllplatz hat der Camping- und Dauergast nicht. Caravanbesitzer müssen ihre Abwasser und Fäkalien in Behältern auffangen und in die Kanalisation bei den sanitären Anlagen entleeren. Der Sperrmüll und Grünschnitt ist auf eigene Kosten der Campingfreunde auf einer amtlich zugelassen Deponie/Annahmestelle zu entsorgen. Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten stellen einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet.
  6. Auf dem Gelände des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See sind Baumfällungen jeglicher Art nur mit Zustimmung der Campingplatzverwaltung zulässig. Soweit ein Camping- oder Dauergast die Beseitigung eines Baumes – egal aus welchem Grund – begehrt, hat der Camping- und Dauergast einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Campingplatzverwaltung zu stellen. Die Campingplatzverwaltung entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit dem zuständigen Umweltamt. Soweit im Rahmen der Entscheidung über den vorbenannten Antrag, mit der Fällung und der Ersatzpflanzung Kosten entstehen, trägt diese Kosten der Antragssteller (Camping- oder Dauergast).
  7. Im Bereich des Campingparkes Helene-See dürfen Hunde mit auf das Gelände des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See auf bestimmten Wegen und Freiflächen geführt werden, dabei ist jedoch die Hundeordnung des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See zu beachten. Es besteht ganzjährig "Katzenverbot"
  8. Offene Feuer jeglicher Art sind nicht gestattet. Das Grillen ist nur Übernachtungsgästen und nur auf den Grillplätzen erlaubt. Ab Waldbrandstufe III darf nur noch auf den Grillplätzen am Oststrand (Sportplatz) und Bereich Mitte hinter Bungalow MB 12 gegrillt werden. Ein Verstoß gegen die genannten Pflichten stellt einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 Euro geahndet.
  9. Auf dem Helenesee besteht ein generelles Verbot für das Befahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen. Ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge sowie Wasserfahrzeuge, die über eine Ausnahmeerlaubnis der Unteren Wasserbehörde Frankfurt(Oder) verfügen.
  10. Das Baden im Helenesee ist auf eigene Gefahr gestattet. Dabei ist die Badeordnung des Helenesees zu beachten. Das Gerätetauchen ist nur nach Anmeldung und unter Einhaltung der gesonderten Tauchordnung an den ausgewiesenen Gebieten gestattet (siehe Nutzungskarte Helenesee).
  11. Im nordwestlichen Bereich des Helenesees befindet sich das Aktionsgebiet eines Klein-U-Bootes (siehe Nutzungskarte Helenesee). Das Gebiet ist durch Hinweisschilder und Bojen gekennzeichnet. Wenn an der dort befindlichen Station die Flagge mit dem Firmensymbol gehisst wurde, befindet sich das Boot im Tauchbetrieb. Für den gekennzeichneten, unmittelbaren Auf- und Abtauchbereich vor der Station besteht während dieser Zeit ein Badeverbot und ein Durchfahren dieses Bereiches mit Wasserfahrzeugen ist nicht gestattet.
  12. Die Standplätze werden durch die Rezeption bzw. diensthabenden Leiter zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Die Nutzung von Campingeinrichtungen und –zubehör ist auf diesen Standplatz beschränkt. Es kann eine Kaution für den Standplatz erhoben werden. Die Benutzung eines anderen Platzes oder eigenmächtiger Platzwechsel ist nicht gestattet. Platzänderungen bleiben der Campingplatzverwaltung vorbehalten. Das Befahren des Campingparkes ist nur bei An- und Abreisen erlaubt (max. 1 Stunde) und bedarf vorab einer befristeten schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche der Fahrer/Camper an der Rezeption des Freizeit- und Campingparks Helene-See erhält sowie der Hinterlegung einer Kaution in Höhe von EUR 20,00. Die vorbenannte Ausnahmegenehmigung erhält der Fahrer/Camper bis maximal eine Stunde vor Schließung der Rezeption. Einen Anspruch auf Rückzahlung des vorbenannten Kautionsbetrages hat der Fahrer/Camper gegen die Helene-See nur dann, wenn er/sie das vorbenannte Kraftfahrzeug innerhalb der Befristung (maximal 1 Stunde) vom Gelände des Campingparkes oder auf den separat ausgewiesenen Parkplatz bringt. Alle Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich auf separaten ausgewiesen Parkplätzen abzustellen. Bei Waldbrandstufe III und IV ist das Abstellen und Parken von motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art auf dem gesamten Gelände mit Ausnahme der ausgeschilderten (Zeichen 314 „Parkplatz“ StvO) Großparkplätze Zufahrt Oststrand rechtsseitig, Zufahrt Hauptstrand links und rechtsseitig und Zufahrt FKK-West untersagt (Ausnahme bilden Dienstfahrzeuge des Campingparkes und Einsatzfahrzeuge). Der Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene-See ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen zu lassen, wobei die dabei entstehenden Kosten durch den Verursacher oder dem Halter des Fahrzeuges zu tragen sind. Das Befahren der vorgesehenen Wege zu den Parkplätzen darf nur im Schritttempo erfolgen. Unnötiges Fahren ist zu vermeiden. Die Benutzung aller auf dem Campingplatz befindlichen Wege geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung für abgestellte Fahrzeuge, Wohnwagen, Zelte, Fahrräder etc. wird nicht übernommen. Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen zum Befahren und Abstellen von Fahrzeugen stellen einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet.
  13. Anlagen und Einrichtungen sind unbedingt zu schonen. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen die Wasch- und Toilettenanlagen betreten.
  14. Für Spiel, Sport und Spaß stehen besondere Flächen zur Verfügung. Die Erziehungsberechtigten haben darauf zu achten, dass Kinder ihre Flugkörper (z.B. Drachen, Scheiben) nicht unbeaufsichtigt lassen. Barfußgehen und das Benutzen der Spielplätze sowie das Baden im See geschehen auf eigene Gefahr.
  15. Der Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene-See übernimmt keine Haftung für Unfälle und Verletzungen sowie für abhanden gekommenes Eigentum. Wir machen zugleich darauf aufmerksam, dass das Betreten der Ufer- und Böschungsbereiche außerhalb des offiziell gekennzeichneten Erholungsgeländes und Strände mit Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden nach dem Bergbaugesetz verboten ist. Dies gilt insbesondere für das Südufer, wo Anlandungen generell untersagt sind. Die Helene See KG sowie ihre Mitarbeiter und Gehilfen haften nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden durch Dritte (Diebstahl, Vandalismus etc.) sowie höherer Gewalt (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) wird keine Haftung übernommen. Der Gast stellt den Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene-See von Ersatzansprüchen frei, die aufgrund des Verhaltens des Gastes und der von ihm in den Vertrag einbezogenen Personen durch Dritte gegen den Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene See erhoben werden. Jeder Campingplatzgast hat über eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Dem Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene See haben die Dauercamper, bei Abschluss des Vertrages eine Versicherungspolice vorzulegen.
  16. Auskünfte über Erste-Hilfe-Station, Notruf für Polizei, Arzt und Feuerwehr finden Sie am Aushang vor der Rezeption.
  17. Der Standplatz ist vom Campinggast bei seiner Abreise in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Die Abreise hat bis 10.00 Uhr zu erfolgen, da wir sonst eine weitere Übernachtungsgebühr berechnen müssen. Die Stellflächen der Saisoncamper sind von allen Gegenständen zu beräumen. Den Forderungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 25. Juni 1991 ist Folge zu leisten.
  18. Bei frühzeitiger Abreise, z.B. wegen schlechtem Wetter, werden keine Kosten zurück erstattet. Kautionen sind immer am Abreisetag bis 12 Uhr einzulösen. Danach besteht kein Anspruch mehr.
  19. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer dazu schriftlich beauftragten Person (vollendetes 18. Lebensjahr) campen, zwischen 16 und 18 Jahren mit schriftlicher Genehmigung der Eltern.
  20. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist jugendlichen Personen unter 18 Jahren laut Jugendschutzgesetz untersagt. Im gesamten Strandbereich (Ost-, Haupt- und Weststrand), auf der Strandpromenade und auf dem Saisoncampingplatz besteht absolutes Glasverbot. Unter das Glasverbot fallen auch Shishas. Ein Verstoß gegen das bestehende Glasverbot stellt einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und wird in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet.
  21. Eltern haften für ihre Kinder, soweit diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
  22. Bei Verstößen gegen die Campingplatzordnung werden separat zusätzliche Kosten erhoben.
  23. Änderungen vorbehalten

 

Inbetriebnahme Leitungswasser

  • Wie jedes Jahr beginnen wir mit der Inbetriebnahme des Leitungswassers Ende März.
  • Anlieger sind für die entsprechenden Vorbereitungen Ihrer Bungalows eigenverantwortlich.
  • Bei weitestgehend reibungsloser Inbetriebnahme gehen wir davon aus, dass innerhalb der ersten zwei Aprilwochen Leitungswasser zur Verfügung steht.
  • Anlieger beachten Sie bitte, dass ihre Objekte entsprechend vorbereitet sind.
  • Bei Havarien rufen ist umgehend Hausmeisterservcie, Herr Lehmann zu informieren: 0162 616 2096

leitungswasser
01.02.2018

 


+++ Strom und Wasser: Verbrauchsablesung 2017 +++

  • Termine für die Ablesung Ihrer Strom- und Wasserverbräuche 2017:
  • 11. bis 17. September
  • oder
  • 23. bis 29. Oktober
  • Sollten Sie in den o.g. Zeiträumen nicht vor Ort sein bzw. die Termine nicht wahrnehmen können, so bitten wir um gesonderte Terminabsprache unter Telefon: (0335) 55666-0 -Rezeption- oder (0335) 55666-17 -Platzwart-

  • Sollten wir keine Rückmeldung erhalten, so erfolgt eine Schätzung der Verbräuche. Das kann finanzielle Nachteile mit sich bringen. 

31.08.2017


+++ Leitungswasser Außerbetriebnahme (Winterfestmachung) +++

  • Termin für die Außerbetriebnahme des Leitungswassernetzes: Montag, 06.11.2017
  • Havarien-Telefon: (0162) 6162096

  • Anlieger sind aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen in ihren Objekten vorzunehmen.

28.08.2017


+++ Infos zum GREENLAND Festival 2017 +++

Greenland

  • Von Donnerstag (17.08.) bis Montag (21.08.) findet am Westufer des Helenesee das GREENLAND Festival statt.
  • Der FKK-Weststrand ist bis voraussichtlich 27.08. komplett gesperrt. FKK-Bader bitten wir, in diesem Zeitraum an den FKK Oststrand auszuweichen.
  • Der Hundestrand wird vom 16.-23.08. an den Strandabschnitt "LAGUNA" verlegt. Dieser befindet sich vom Haupteingang an der Rezeption gesehen in westlicher Richtung zwischen der Beachvolleyball-Anlage am Bootsverleih und den Tauchvereinen.

www.greenland-helenesee.de

 


+++ Infos zum Helene Beach Festival 2017 +++

Informationen für Anlieger und Gäste

HBF Einschränkung 960x720

Campingbetrieb

Vom Montag (24.07.) bis Donnerstag (03.08.) wird der normale Campingbetrieb für das Helene Beach Festival sowie anschließende Abbau- und Aufräumarbeiten eingestellt. Ab Freitag, den 04.08. nehmen wir den Campingbetrieb wieder auf.

Tages-/Badegäste

Bis Sonntag (23.07.) haben Tagesgäste Zugang zum gesamten See. Montag (24.07.) steht Badegästen noch der Oststrand zur Verfügung. Der Hauptstrand wird wegen Festivalvorbereitungen geschlossen. Der Weststrand ist mit Gästeliste zugänglich. Wer sein Pkw nicht rechtzeitig vom Gelände verbracht hat, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgeschleppt zu werden. Ab Montag Abend (24.07.) ist das gesamte Gelände nur noch für Festivalgäste und Anlieger mit den entsprechenden Ausweisen zugänglich. Hinterlegen Sie Parkausweise unbedingt sichtbar in der Frontscheibe. Sofern Sie noch keine Anlieger-Dokumente besitzen, melden Sie sich schnell in unserer Rezeption.

Anreiseverkehr

Ab Wochenbeginn rechnen wir wetterabhängig mit zunehmendem Anreiseverkehr. Ab Dienstag (25.07.) sind Stoßzeiten im Anreiseverkehr über die Zufahrt Lossow einzuplanen. Daher öffnen wir schon Dienstag um 9 Uhr die Abfertigungs-Schleusen für die FestivalBesucher. Anlieger dürfen mit ihren Ausweisen die gewohnte Zufahrt nutzen – außer Schlaubehammer. Dennoch kann es in den Stoßzeiten zu Wartezeiten kommen. Bitte planen Sie das bei Ihrer Anreise ein. Ab Mittwoch (26.07.) wird die Zufahrtstraße zum Helenesee über Groß-Lindow/Schlaubehammer gesperrt.

Cashless / Bargeldloser Zahlungsverkehr

Es besteht während des Festivals im gesamten Bereich Hauptstrand für alle Gäste ein bargeldloses Zahlungssystem. Alle Infos haben Sie per Email erhalten bzw. entnehmen Sie unseren Aushängen.

Rezeption & Platzwarte

Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass die Rezeption mit der Abwicklung der Festivalbesucher komplett ausgelastet ist. Wir bitten Anlieger sämtliche Anliegen nach dem Festival zu klären.

Während des Festivals ist es Anliegern untersagt, dauerhaft Wassersprenganlagen zu betreiben. Unsere Platzwarte werden dies kontrollieren; ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Ab Sonntag (30.07.) ist das Betreten der Campingflächen am Hauptstrand generell nicht gestattet - auch für Anlieger nicht! Den Anweisungen unserer Platzwarte ist Folge zu leisten.


Für die genannten Einschränkungen bitten wir um Verständnis.

Ihr Team vom Helenesee


19.07.2017


Deutschlands beliebtester See

Lieblingssee Pokal

Deutschlands beliebtester See

Frankfurt (MOZ), Große Freude beim Brauereifest am Helenesee: Die beiden Initiatoren des InternetPortals Seen.de Sven Krentz und Peter Scharpfenecker übergaben dort am Himmelfahrtstag Pokal und Urkunde für den "Lieblingssee Deutschlands" an Uwe Grack und Daniel Grabow von der Helenesee AG. Rund 100000 Internetnutzer hatten 2016 abgestimmt und den Helenesee zum beliebtesten See Deutschlands gewählt....


Volksfeststimmung am Helenesee

170525 Rene Matschkowiak

Volksfeststimmung am Helenesee

Lossow (MOZ) Wie passen das Brauereifest des Frankfurter Brauhauses und die Himmelfahrtsfeier zum Vatertag am Helenesee zusammen? Das fragten sich im Vorfeld viele. Offensichtlich sehr gut, wie der Zuspruch am Donnerstag unter Beweis stellte....


Märkische Oderzeitung vom 26.04.2017

Helenesee setzt auf Familien
Lossow (MOZ) Am Montag beginnt am Helenesee die Badesaison 2017. Zum Auftakt findet bereits am Sonnabend der Umwelttag statt. Die Eintrittspreise bleiben stabil. Veranstaltungshöhepunkt ist das Helene-Beach-Festival. Erstmals wird das Brauereifest der Brauhaus GmbH am Helenesee gefeiert...


Wir sind Deutschlands Lieblingssee

Unsere Helene hat das Rennen gemacht und ist Deutschlands Lieblingssee 2016!

Wir bedanken uns herzlich bei allen Teilnehmern.

Die 10 beliebtesten Seen Deutschlands »

lls16
01.09.2016


Wir sind der schönste Brandenburger See

Top 30

Lieben Dank an alle die für uns gevotet haben. Und der RBB hats gesendet.

HELENESEE PLATZ 1
http://www.rbb-online.de/30favoriten/archiv/die_schoensten_brandenburger0/die_30_tollsten_berliner.html

30.09.2013


Infos zur Strandsperrung

210521 Sperrung

Nächster Trödelmarkt: Sonntag, 12.05.

troedel24

Kontakt


Bis Mitte April ist unsere Rezeption geschlossen.
Camping & Caravan ist ab Ostern möglich.
Unsere Platzwarte empfangen Sie.


Sie erreichen uns telefonisch

Montag bis Freitag von 10 - 15 Uhr


 

Anlieger


Beachten Sie bitte die Infos in der Rubrik ANLIEGER.


Weitere Anliegen reichen Sie zur Bearbeitung bitte schriftlich ein oder mailen uns an: info@helenesee-ag.de

 

 

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